Liebe Mitstreiter, OP und Hinterländer haben Heute eine Pressererklärung des R.P bekommen und Rückfrage gehalten. Wir haben Herrn Möller gebeten seine an uns gerichtete Kommentierung zu der Anordnungsverfügung per E-Mail an die Presse zu schicken. Wir sollten morgen die OP und den Hinterländer beachten. Mit Grüssen aus der Nachbarschaft Heike u. Bernhard ----- Original Message ----- From: <kanzlei@moeller-meinecke.de> To: <gladenbach@op-marburg.de>; <redaktion.ha@mittelhessen.de>; "HTK FAZ" <rainer.hein@faz.de> Cc: "Plaum. Biedenkopf@Freenet. De" <plaum.biedenkopf@freenet.de>; "P-Natur (Natur de Onlineredaktion)" <redaktion@natur.de>; "DDP Zentrale Südost" <suedost@ddp.de> Sent: Friday, June 27, 2008 4:49 PM Subject: Biedenkopf Immissionen der Gießerei Blöcher MATTHIAS M. MÖLLER-MEINECKE RECHTSANWALT FÜRSTENBERGERSTR. 168 F, 60323 FRANKFURT A MAIN TEL. 069 170 88 280 VERTRAULICH - CONFIDENTIAL Presseerklärung Zu den Immissionen der Gießerei Blöcher in Biedenkopf Heiße Luft vom Regierungspräsidium statt eines wirksamen Gesundheitsschutzes Nach mehreren Gesprächen mit dem Betreiber und den belästigten Anliegern und Anwohnern hat das Regierungspräsidium Gießen gegenüber der Gießerei Blöcher am 04. Juni 2008 eine nachträgliche Anordnung erlassen. Der Anwalt der Anlieger Matthias Möller-Meinecke kritisiert den Inhalt: „Die Anordnung schützt die Bürger von Biedenkopf nicht ausreichend gegen die von der Gießerei ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen, gesundheitlichen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Geruchsbelästigungen. Aus Gießen kam leider nur heiße Luft, statt einem wirksamen Gesundheitsschutz. Der Anwalt erläutert dies im Detail: 1. Keine Ermittlung der Intensität der Geruchsbelästigungen Die zur Aufklärung der Intensität und der Ausbreitungsrichtung erforderlichen Ermittlungen der Geruchsbelastung durch die Gießerei (olfraktrometrische Messung) werden der Gießerei nicht aufgegeben. 2. Kein Geruchsfilter Der gebotene Einbau einer Filteranlage oder eine Verbrennung der Abgase wird dem Unternehmer ebenfalls nicht aufgegeben. 3. Türen und Tore müsen verbindlich geschlossen bleiben Ein generelles Verbot der Öffnung der Tore und aller anderen Öffnungen (z.B. Fenster, Dachluken oder Türen) während der geruchsintensivem Verfahrensabschnitte (Ausnahme: Notsituation, ansonsten Einbau einer Schleuse in die Tür) wird leider nicht angeordnet, so dass der Betreiber bei jeder Zigarettenpause eines Mitarbeiters die Tür max. 14 Minuten lang offenstehen lassen kann und dabei die Immissionen der geöffneten Form in die Umgebung unter Umgehung der Schornsteines ableiten kann. 4. Minderung der Stäube und von Benzol nicht ausgeschöpft Die heute nach dem Stand der Technik mögliche Minderung von Stäube und Benzol in den Abgasen als Träger von Geruchssubstanzen auf einen Wert von deutlich unter 20 (2,5) mg pro Kubikmeter Staub (Bezol) wird dem Unternehmer nicht aufgegeben. 5. Vergifteter Sand erhöht die Gesundheitsgefahren Die von der Gießerei als zumutbar angesprochene Verwendung von jeweils neuen nicht vorbelastetem Sand für jeden Formguß wird ihr nicht aufgegeben. 6. Unerträgliche Schallfrequenzen als Nervensäge Die durch den eingebauten Schalldämpfer des Lüfters erreichte Minderung der Schallimmissionen wird in dem Bescheid nicht festgeschrieben und zudem keine weitergehende Pflicht zur Vermeidung der nervenzermürbenden störenden Schallfrequenzen der Gießerei nicht aufgegeben. 7. Abkühlung der Gußformen Die durch die Gießerei als zumutbar dargestellte Öffnung der Gußformen erst nach einer längeren Abkühlphase bei einer deutlich geringeren Temperatur (ca. 300 Grad Celsius) wird vom RP nicht angeordnet. 8. Zwangsgeld aus der Portokasse Das Zwangsgeld von 500 € ist in seiner Höhe nicht geeignet, eine Abschreckung gegenüber Zuwiderhandlungen auszulösen. Die Gießerei bereichert sich, weilö sie die Umwelt belasten darf; diese Vorteile erlauben ihr die Bezahlung des niedrigen Zwangsgeldes fast aus der Portokasse. Gegen die Anordnung ist das Rechtsmittel der Verwaltungsklage an das Verwaltungsgericht Gießen eröffnet. Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke hat seinen Mandanten heute geraten, die Anordnung durch eine Musterklage anzufechten. Für Rückfragen der Presse: RA Möller 069 170 88 280 Gez. Matthias M. Möller-Meinecke Rechtsanwalt VERTRAULICHKEIT ! Diese Nachricht ist nur für den Adressaten bestimmt. Sie enthält persönliche, vertrauliche Informationen. 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