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Martin Scharf
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Die Bedeutung der Anamnese für die Begutachtung
von
obstruktiven Atemwegserkrankungen bei Gießereiarbeitern
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M. Korn, R. Merget
Die Begutachtung obstruktiver Atemwegserkrankungen
durch
chemisch irritative und/oder toxische Stoffe wirft mitunter erhebliche
Probleme
auf. Hier kommt der Anamnese eine herausragende Bedeutung zu. Anhand
von zwei
Fällen aus dem Gutachter-Alltag des BGFA soll dies näher erläutert
werden.
Die Begutachtung obstruktiver Atemwegserkrankungen
durch
chemisch irritative und/oder toxische Stoffe wirft mitunter erhebliche
Probleme
auf, insbesondere dann, wenn die Exposition gegen Isocyanate
ausgeschlossen
werden kann. Häufig sind die zu begutachtenden Beschäftigten so krank,
dass an
eine inhalative Expositionstestung nicht im Entferntesten zu denken
ist, wobei
deren Bedeutung bei der Begutachtung einer BK 1315 anerkannt, aber für
eine BK
Nr. 4302 der Anlage zur BKV in Frage zu stellen ist. Aus unserer Sicht
kommt
hier der Anamnese eine herausragende Bedeutung zu. Dies soll im
Folgenden an
zwei Fällen aus unserem jüngsten Gutachter-Alltag illustriert werden.
Fall 1: Gießereiarbeiter KT, Jahrgang 1941
Wie aus Tabelle 1 zu entnehmen ist, war der
Versicherte 45
Jahre als Schleudergießer im Grauguss tätig und bediente dabei vier
Maschinen
während der Schicht. In derselben Halle stand der Schmelzofen, in dem
Öl- und
z. T. Lack-behaftete Schrottteile eingeschmolzen wurden.
Expositionsseitig lag
bis 1994 eine höhere inhalative Belastung mit
Grenzwert-überschreitendem
Charakter vor. Danach wurde aufgrund der Installation einer
wirkungsvollen
Absauganlage und durch räumliche Abtrennung des Schmelzofenbereiches
eine
deutliche Verbesserung der Atemluftqualität im Schleudergussbereich
erreicht.
Belastungen gegen irritative und/oder toxische Arbeitsstoffe erfolgten
durch:
Phenol, Formaldehyd, Amine, Propanol, Ethanol und Pyrolyseprodukte
sowie bis
1984 gegen Isocyanate. Des Weiteren bestanden Expositionen gegen
silikogene
Stäube, Eisenoxide und bis 1991 Asbest.
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Abguss an einer Schleudergussmaschine (Foto
Hr. Noack, mit freundlicher Unterstützung der Maschinenbau und
Metall-BG) |
In der Anamnese traten Ende der 80er Jahre (zehn Jahre vor
Tätigkeitsaufgabe) zunächst Husten, später Auswurf und zuletzt Atemnot
auf, die
jeweils eine Verschlimmerung unter stark rauchenden Arbeitsschritten,
insbesondere beim Einbringen der Schlichte in die Kokillen erfuhren.
Zunächst
besserte sich die Symptomatik über Nacht, später nur noch durch ein
freies
Wochenende und zuletzt nach längeren Freischichten. Bei der
Wiederaufnahme der
Arbeit nach Freischichten trat zuletzt max. zwei Stunden nach
Arbeitsaufnahme
Atemnot auf, ansonsten bestanden dauernde Atembeschwerden.
1994 wurde erstmals die Diagnose einer
obstruktiven
Atemwegserkrankung beim Versicherten gestellt. 1997 wurde dies beim
Betriebsarzt dokumentiert; ein Jahr später erfolgte die Versetzung auf
einen
inhalativ nicht belasteten Arbeitsplatz.
An Confoundern ist beim Versicherten ein aktenkundiges
Zigarettenrauchen von
10 - 20 Stück/Tag, insgesamt ca. 20 Packungsjahre (PJ) anzuführen. Seit
1999
ist der Versicherte Nichtraucher. Eine Soforttypallergie liegt bei ihm
nicht
vor.
In diesem Fall stellten wir eine obstruktive Atemwegserkrankung
(OAE)
mittleren bis schweren Grades mit Vorliegen eines Volumen pulmonum
auctum
(Lungenüberblähung) bei zentro- azinärem Emphysem fest.
Lungenparenchym-Veränderungen i. S. einer Silikose oder Asbestose
konnten
radiologisch nicht nachgewiesen werden.
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Anamnestische Angaben |
Gießereiarbeiter KT, Jahrgang 1941 |
Gießereiarbeiter DD, Jahrgang 1943 |
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Tätigkeit |
45 J. Schleudergießer im Grauguss (4
Maschinen), 5 J. als Sandgießer und danach Einschmelzen von Öl- und
z.T. Lack-behafteten Schrottteilen in derselben Halle |
18 J. Kokillengießer in einer
Aluminiumgießerei, Schmelzofen in derselben Halle |
|
Exposition |
Hohe inhalative Belastung gegen irritative
u. toxische Arbeitsstoffe |
Einmalige Überschreitung des Grenzwertes,
laut BG aufgrund nur kurzzeitig verwendetem Harz für die
Kernherstellung |
|
Einzelstoffe |
Phenol, Formaldehyd, Amine, Isocyanate (bis
1984), Propanol, Ethanol, Pyrolyseprodukte, Asbest (bis 1991),
silikogener Staub, Eisenoxid,höhere Belastungen bis 1994, solange
Schmelz- öfen in derselben Halle |
Pyrolysegase, Isocyanate (Kernausdünstungen
beim Abguss), Formaldehyd (bei Auftrag der Schlichte) Gießrauche,
Stäube |
|
Erste Beschwerden |
Um 1988 Husten, später Auswurf u. zuletzt
Atemnot, Verschlimmerung unter stark rauchenden Arbeitsschritten 1994
erstmals Diagnose einer OAE. 1997 Dokumentation beim Betriebsarzt.
Zuletzt laufend Beschwerden. Nach längeren freien Zeiten: spätestens
nach 2 Std. Atemnot 1998 Umsetzung auf inhalativ nicht belasteten
Arbeitsplatz |
09.1989: erstmalig Luftnot u.
Rhinokonjunktivitis, Auftreten der Beschwerden nach Feierabend,
Tätigkeitsaufgabe nach kurzer Fortführung der belastenden Tätigkeit
1992: Erstgutachten: keine Angabe von arbeitsplatzbezogenen
Beschwerden, vielmehr Angabe der Beschwerdezunahme an Wochenenden und
im Urlaub. |
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Confounder |
aktenkundiges Zigarettenrauchen: 10 - 20
Stück pro Tag (ca. 20 PJ.), seit 1999 Nichtraucher |
Nieraucher |
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Diagnosen |
Obstruktive Atemwegserkrankung (OAE),
mittel- bis schwergradig mit Vorliegen eines Volumen pulmonum auctum
bei zentro-azinärem Empyhsem, kein Nachweis einer Silikose o. Asbestose
|
OAE, unter kurz ausgesetzter umfangreicher
Medi- kation leichtgradige Funktionseinschränkungen ohne Hautreaktion
auf Säureanhydride und Isocyanate, ohne Nachweis entsprechender
Serumantikörper und neg. AIP mit MDI, kein Nachweis einer Silikose oder
Asbestose |
Tab.1: Anamnestische Angaben der beiden als Gießer beschäftigten
|
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1994 wurde erstmals die Diagnose einer
obstruktiven
Atemwegserkrankung beim Versicherten gestellt. 1997 wurde dies beim
Betriebsarzt dokumentiert; ein Jahr später erfolgte die Versetzung auf
einen
inhalativ nicht belasteten Arbeitsplatz.
An Confoundern ist beim Versicherten ein aktenkundiges
Zigarettenrauchen von
10 - 20 Stück/Tag, insgesamt ca. 20 Packungsjahre (PJ) anzuführen. Seit
1999
ist der Versicherte Nichtraucher. Eine Soforttypallergie liegt bei ihm
nicht
vor.
In diesem Fall stellten wir eine obstruktive Atemwegserkrankung
(OAE)
mittleren bis schweren Grades mit Vorliegen eines Volumen pulmonum
auctum
(Lungenüberblähung) bei zentro- azinärem Emphysem fest.
Lungenparenchym-Veränderungen i. S. einer Silikose oder Asbestose
konnten
radiologisch nicht nachgewiesen werden.
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Anamnestische Angaben |
Gießereiarbeiter KT, Jahrgang 1941 |
Gießereiarbeiter DD, Jahrgang 1943 |
|
Tätigkeit |
45 J. Schleudergießer im Grauguss (4
Maschinen), 5 J. als Sandgießer und danach Einschmelzen von Öl- und
z.T. Lack-behafteten Schrottteilen in derselben Halle |
18 J. Kokillengießer in einer
Aluminiumgießerei, Schmelzofen in derselben Halle |
|
Exposition |
Hohe inhalative Belastung gegen irritative
u. toxische Arbeitsstoffe |
Einmalige Überschreitung des Grenzwertes,
laut BG aufgrund nur kurzzeitig verwendetem Harz für die
Kernherstellung |
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Einzelstoffe |
Phenol, Formaldehyd, Amine, Isocyanate (bis
1984), Propanol, Ethanol, Pyrolyseprodukte, Asbest (bis 1991),
silikogener Staub, Eisenoxid,höhere Belastungen bis 1994, solange
Schmelz- öfen in derselben Halle |
Pyrolysegase, Isocyanate (Kernausdünstungen
beim Abguss), Formaldehyd (bei Auftrag der Schlichte) Gießrauche,
Stäube |
|
Erste Beschwerden |
Um 1988 Husten, später Auswurf u. zuletzt
Atemnot, Verschlimmerung unter stark rauchenden Arbeitsschritten 1994
erstmals Diagnose einer OAE. 1997 Dokumentation beim Betriebsarzt.
Zuletzt laufend Beschwerden. Nach längeren freien Zeiten: spätestens
nach 2 Std. Atemnot 1998 Umsetzung auf inhalativ nicht belasteten
Arbeitsplatz |
09.1989: erstmalig Luftnot u.
Rhinokonjunktivitis, Auftreten der Beschwerden nach Feierabend,
Tätigkeitsaufgabe nach kurzer Fortführung der belastenden Tätigkeit
1992: Erstgutachten: keine Angabe von arbeitsplatzbezogenen
Beschwerden, vielmehr Angabe der Beschwerdezunahme an Wochenenden und
im Urlaub. |
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Confounder |
aktenkundiges Zigarettenrauchen: 10 - 20
Stück pro Tag (ca. 20 PJ.), seit 1999 Nichtraucher |
Nieraucher |
|
Diagnosen |
Obstruktive Atemwegserkrankung (OAE),
mittel- bis schwergradig mit Vorliegen eines Volumen pulmonum auctum
bei zentro-azinärem Empyhsem, kein Nachweis einer Silikose o. Asbestose
|
OAE, unter kurz ausgesetzter umfangreicher
Medi- kation leichtgradige Funktionseinschränkungen ohne Hautreaktion
auf Säureanhydride und Isocyanate, ohne Nachweis entsprechender
Serumantikörper und neg. AIP mit MDI, kein Nachweis einer Silikose oder
Asbestose |
Tab.1: Anamnestische Angaben der beiden als Gießer
beschäftigten Arbeitnehmer.
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Fall 2: Gießereiarbeiter DD; Jahrgang 1943 |
Der Versicherte war fünf Jahre als Sandgießer und
18 Jahre
als Kokillengießer in einer Aluminiumgießerei beschäftigt; der
Schmelzofen war
in derselben Halle angesiedelt. Hier lagen an Einzelexpositionen vor:
Gießrauche, Pyrolysegase, Stäube, Isocyanate und Formaldehyd, letzteres
beim
Auftrag der Schlichte. Die angegebene Isocyanatbelastung war allenfalls
gering
und resultierte aus Ausdünstungen der Kerne beim Abguss.
Erste Beschwerden traten bei diesem Versicherten im September 1989
auf; es
zeigte sich einmalig plötzliche Luftnot mit Rhinokonjunktivitis, wobei
die
Beschwerdespitze erst am Feierabend auftrat. Die Tätigkeitsaufgabe
erfolgte
nach kurzer Fortführung der belastenden Tätigkeit. Beim Erstgutachten
1992 gab
der Versicherte keine arbeitsplatzbezogenen Beschwerden an, vielmehr
berichtete
er von einer Beschwerdezunahme am Wochenende und im Urlaub.
Als Confounder ist eine seit 1990 bestehende Rhinokonjunktivitis mit
saisonalen asthmatischen Beschwerden in den Monaten März bis September
anzuführen. Der Versicherte war Nie-Raucher.
Wir diagnostizierten eine obstruktive Atemwegserkrankung, welche
unter kurz
ausgesetzter umfangreicher Medikation leichtgradige
Funktionseinschränkungen
aufwies. Weder zeigte sich eine Hautreaktion auf Umweltallergene noch
auf
Säureanhydride oder Isocyanate. Auch ein Nachweis entsprechender
IgE-/IgG-Serumantikörper gelang nicht. Im arbeitsplatzbezogenen
Inhalationstest
(AIP) mit dem Isocyanat MDI, den wir trotz einer manifesten
Ruheobstruktion
durchführten, zeigte sich keine positive Reaktion. Radiologisch konnte
kein
Nachweis einer Silikose oder Asbestose geführt werden.
Bewertung
Während im Fall des Gießereiarbeiters KT sich
eindeutig
arbeitsplatzbezogene Beschwerden sowohl der Anamnese als auch aus der
Akte
entnehmen ließen, gelang dies beim zweiten vorgestellten Fall nicht. Im
Fall KT
zeigte sich eine Zunahme der Beschwerdesymptomatik unter der
fortgeführten
inhalativen Exposition am Arbeitsplatz, im zweiten Fall wurde die
Tätigkeit
nach Auftreten auch arbeitsabhängiger Beschwerden ohne dokumentierte
Begründung
kurzfristig eingestellt. Eine Beschwerdezunahme unter arbeitsbedingten
Expositionsbedingungen war nicht zu verzeichnen, vielmehr bestanden
seit fast
zehn Jahren bereits saisonale asthmatische Beschwerden in den Monaten
März bis
September, die retrospektiv nicht zu klären sind. Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass im Falle des Gießereiarbeiters KT eine langjährige
grenzwertüberschreitende Belastung vorlag, während im Falle des
Gießereiarbeiters DD lediglich eine einmalige Überschreitung des
Grenzwertes
durch den TAD festgestellt wurde.
Im Falle des Arbeiters DD war darüber hinaus ein negativer
inhalativer
Expositionstest mit Isocyanaten für die abschließende
Zusammenhangsbeurteilung
heranzuziehen. Diesbezüglich ist aber kritisch anzumerken, dass im
Falle klar
arbeitsabhängiger Beschwerden ein negativer arbeitsplatzbezogener
inhalativer
Provokationstest mit Isocyanaten nicht als Ausschlusskriterium für die
Anerkennung einer BK der Nr. 1315/4302 angeführt werden kann, da dieser
Test
bei chemisch irritativen und/oder toxischen Substanzen nach unserer
gutachterlichen Erfahrung überwiegend negativ verläuft. Die Frage, ob
diese
Aussage auch für Isocyanate gilt, ist schwer zu beantworten und u.a.
Gegenstand
eines aktuellen Forschungsprojektes des BGFA.
Falls ein arbeitsplatzbezogener Inhalationstest überhaupt
durchgeführt
werden kann, sollte ein Hyperreaktivitätstest vor und nach der
spezifischen
Provokation erfolgen. Der spezifische Test könnte nur dann negativ
bewertet
werden, wenn der nach dieser Testung durchgeführte Methacholintest eine
gleich
hohe bzw. geringere bronchiale Reaktivität im Vergleich zum Ersttest
zeigen
würde.
Entsprechend haben wir im Fall KT die Anerkennung einer BK Nr. 4302
empfohlen und im Fall DD abgelehnt.
Für die Anerkennung einer BK Nr. 4302 sind u.E.
folgende
Punkte von Bedeutung (dabei soll die akzidentelle einmalige Schädigung
i. S. eines
"reactive airways dysfunktion syndrome" (RADS) nicht subsummiert
werden):
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