Sehr
geehrte Frau Wagener,
danke
für die Anfrage.
Die
Kosten hängen vom Streitwert ab, den das Gericht nach der Maßgabe der
Streitwertrichtlinie des BVerwG festsetzten wird; diese habe ich auf meiner
Homepage publiziert.
In
einem anderen immissionsschutzrechtlichen Klageverfahren hat der Hess.VGH jetzt
den Streitwert pro Kläger auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Daraus leiten sich drei
Gerichtsgebühren von insg. EUR 363,00 pro Kläger ab, die als Vorschuss zu zahlen
sind und bei einer möglichen Klagerücknahme zu 2/3 erstattet
werden.
Ich
rate Ihnen als Hauptbetroffene zur fristwahrenden Klage, die ¼ Arbeitsstunde von
mir erfordert. Wir würden zur Begründung zunächst auf den Vortrag gegenüber dem
RP und das Gutachten Bezug nehmen.
Mit
freundlichen Grüßen
Möller-Meinecke
Von: Automobil B.Plaum
[mailto:plaum.biedenkopf@freenet.de]
Gesendet: Freitag, 4. Juli 2008
16:32
An: ra@moeller-meinecke.de
Betreff: Klage gegen
Anordnungsverfügung
Sehr geehrter Herr
Möller,
leider können wir
noch keine Kostendeckung zur Einreichung einer Klage
vorweisen.
Da wir aber die
Klagefrist nicht verstreichen lassen möchten, wäre es trotzdem denkbar, diese
unbegündet zu erheben, und sie bei nicht Zustandekommen der Finanzierung, wieder
zurückzunehmen?
So hätten wir Zeit
gewonnen. Könnten Sie nach ihrem Urlaub zur Beratung nocheinmal aufsuchen. Und
würden für einen gewissen Zeitraum Druck auf den RP
ausüben.
? Welche Kosten
kämmen dann auf uns zu?
Wir versuchen Sie
gegen 16.45h telefonisch zu erreichen. (Ihr Telefon war zur Zeit
besetzt.)
mit freundlichen
Grüßen Heike Wagener
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Release Date: 03.07.2008 19:19
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16.08.2008 17:12