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Dabke...GT Gruss Mario PS: Unser Erster kommt Anfang MAI!!!
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1
0
Hallo Zusammen
Ab sofort steht uns der besprochene E Mail Verteiler zu Verfügung.
Bitte die mails an:
saz-verteiler(a)lists.s-a-z.com
senden und dann bekommt jeder von uns die Email in Kopie
Die Maximale Größe je Datei ist z.Zt 2MB . Wenn das nicht reicht bitte
um Info .
Gruß
Martin Scharf
Bei Rückfragen : 06461-75102
Wir können es nutzen um Links auszutauschen z.B:
http://www.bgfa.ruhr-uni-bochum.de/publik/info0102/anamnese.php?SD=1
oder um uns Texte zu senden ( Inhalt des o.g. Link )
z.B:
Die Bedeutung der Anamnese für die Begutachtung von obstruktiven
Atemwegserkrankungen bei Gießereiarbeitern
nächste Seite
<http://www.bgfa.ruhr-uni-bochum.de/publik/info0102/anamnese1.php?SD=1>1/3
M. Korn, R. Merget
Die Begutachtung obstruktiver Atemwegserkrankungen durch chemisch
irritative und/oder toxische Stoffe wirft mitunter erhebliche Probleme
auf. Hier kommt der Anamnese eine herausragende Bedeutung zu. Anhand von
zwei Fällen aus dem Gutachter-Alltag des BGFA soll dies näher erläutert
werden.
Die Begutachtung obstruktiver Atemwegserkrankungen durch chemisch
irritative und/oder toxische Stoffe wirft mitunter erhebliche Probleme
auf, insbesondere dann, wenn die Exposition gegen Isocyanate
ausgeschlossen werden kann. Häufig sind die zu begutachtenden
Beschäftigten so krank, dass an eine inhalative Expositionstestung nicht
im Entferntesten zu denken ist, wobei deren Bedeutung bei der
Begutachtung einer BK 1315 anerkannt, aber für eine BK Nr. 4302 der
Anlage zur BKV in Frage zu stellen ist. Aus unserer Sicht kommt hier der
Anamnese eine herausragende Bedeutung zu. Dies soll im Folgenden an zwei
Fällen aus unserem jüngsten Gutachter-Alltag illustriert werden.
Fall 1: Gießereiarbeiter KT, Jahrgang 1941
Wie aus Tabelle 1 zu entnehmen ist, war der Versicherte 45 Jahre als
Schleudergießer im Grauguss tätig und bediente dabei vier Maschinen
während der Schicht. In derselben Halle stand der Schmelzofen, in dem
Öl- und z. T. Lack-behaftete Schrottteile eingeschmolzen wurden.
Expositionsseitig lag bis 1994 eine höhere inhalative Belastung mit
Grenzwert-überschreitendem Charakter vor. Danach wurde aufgrund der
Installation einer wirkungsvollen Absauganlage und durch räumliche
Abtrennung des Schmelzofenbereiches eine deutliche Verbesserung der
Atemluftqualität im Schleudergussbereich erreicht. Belastungen gegen
irritative und/oder toxische Arbeitsstoffe erfolgten durch: Phenol,
Formaldehyd, Amine, Propanol, Ethanol und Pyrolyseprodukte sowie bis
1984 gegen Isocyanate. Des Weiteren bestanden Expositionen gegen
silikogene Stäube, Eisenoxide und bis 1991 Asbest.
Abguss an einer Schleudergussmaschine (Foto Hr. Noack, mit freundlicher
Unterstützung der Masch-BG)
Abguss an einer Schleudergussmaschine (Foto Hr. Noack, mit freundlicher
Unterstützung der Maschinenbau und Metall-BG)
In der Anamnese traten Ende der 80er Jahre (zehn Jahre vor
Tätigkeitsaufgabe) zunächst Husten, später Auswurf und zuletzt Atemnot
auf, die jeweils eine Verschlimmerung unter stark rauchenden
Arbeitsschritten, insbesondere beim Einbringen der Schlichte in die
Kokillen erfuhren. Zunächst besserte sich die Symptomatik über Nacht,
später nur noch durch ein freies Wochenende und zuletzt nach längeren
Freischichten. Bei der Wiederaufnahme der Arbeit nach Freischichten trat
zuletzt max. zwei Stunden nach Arbeitsaufnahme Atemnot auf, ansonsten
bestanden dauernde Atembeschwerden.
1994 wurde erstmals die Diagnose einer obstruktiven Atemwegserkrankung
beim Versicherten gestellt. 1997 wurde dies beim Betriebsarzt
dokumentiert; ein Jahr später erfolgte die Versetzung auf einen
inhalativ nicht belasteten Arbeitsplatz.
An Confoundern ist beim Versicherten ein aktenkundiges Zigarettenrauchen
von 10 - 20 Stück/Tag, insgesamt ca. 20 Packungsjahre (PJ) anzuführen.
Seit 1999 ist der Versicherte Nichtraucher. Eine Soforttypallergie liegt
bei ihm nicht vor.
In diesem Fall stellten wir eine obstruktive Atemwegserkrankung (OAE)
mittleren bis schweren Grades mit Vorliegen eines Volumen pulmonum
auctum (Lungenüberblähung) bei zentro- azinärem Emphysem fest.
Lungenparenchym-Veränderungen i. S. einer Silikose oder Asbestose
konnten radiologisch nicht nachgewiesen werden.
Anamnestische Angaben
Gießereiarbeiter KT, Jahrgang 1941
Gießereiarbeiter DD, Jahrgang 1943
Tätigkeit
45 J. Schleudergießer im Grauguss (4 Maschinen), 5 J. als Sandgießer und
danach Einschmelzen von Öl- und z.T. Lack-behafteten Schrottteilen in
derselben Halle
18 J. Kokillengießer in einer Aluminiumgießerei, Schmelzofen in
derselben Halle
Exposition
Hohe inhalative Belastung gegen irritative u. toxische Arbeitsstoffe
Einmalige Überschreitung des Grenzwertes, laut BG aufgrund nur
kurzzeitig verwendetem Harz für die Kernherstellung
Einzelstoffe
Phenol, Formaldehyd, Amine, Isocyanate (bis 1984), Propanol, Ethanol,
Pyrolyseprodukte, Asbest (bis 1991), silikogener Staub, Eisenoxid,höhere
Belastungen bis 1994, solange Schmelz- öfen in derselben Halle
Pyrolysegase, Isocyanate (Kernausdünstungen beim Abguss), Formaldehyd
(bei Auftrag der Schlichte) Gießrauche, Stäube
Erste Beschwerden
Um 1988 Husten, später Auswurf u. zuletzt Atemnot, Verschlimmerung unter
stark rauchenden Arbeitsschritten 1994 erstmals Diagnose einer OAE. 1997
Dokumentation beim Betriebsarzt. Zuletzt laufend Beschwerden. Nach
längeren freien Zeiten: spätestens nach 2 Std. Atemnot 1998 Umsetzung
auf inhalativ nicht belasteten Arbeitsplatz
09.1989: erstmalig Luftnot u. Rhinokonjunktivitis, Auftreten der
Beschwerden nach Feierabend, Tätigkeitsaufgabe nach kurzer Fortführung
der belastenden Tätigkeit 1992: Erstgutachten: keine Angabe von
arbeitsplatzbezogenen Beschwerden, vielmehr Angabe der Beschwerdezunahme
an Wochenenden und im Urlaub.
Confounder
aktenkundiges Zigarettenrauchen: 10 - 20 Stück pro Tag (ca. 20 PJ.),
seit 1999 Nichtraucher
Keine Soforttypallergie
Nieraucher
Seit 1990 Rhinokonjunktivitis mit saisonalen asthmatischen Beschwerden
in den Monaten März bis September
Diagnosen
Obstruktive Atemwegserkrankung (OAE), mittel- bis schwergradig mit
Vorliegen eines Volumen pulmonum auctum bei zentro-azinärem Empyhsem,
kein Nachweis einer Silikose o. Asbestose
OAE, unter kurz ausgesetzter umfangreicher Medi- kation leichtgradige
Funktionseinschränkungen ohne Hautreaktion auf Säureanhydride und
Isocyanate, ohne Nachweis entsprechender Serumantikörper und neg. AIP
mit MDI, kein Nachweis einer Silikose oder Asbestose
Tab.1: Anamnestische Angaben der beiden als Gießer beschäftigten
nächste Seite
<http://www.bgfa.ruhr-uni-bochum.de/publik/info0102/anamnese2.php?SD=1>vorherige
Seite
<http://www.bgfa.ruhr-uni-bochum.de/publik/info0102/anamnese.php?SD=1>2/3
1994 wurde erstmals die Diagnose einer obstruktiven Atemwegserkrankung
beim Versicherten gestellt. 1997 wurde dies beim Betriebsarzt
dokumentiert; ein Jahr später erfolgte die Versetzung auf einen
inhalativ nicht belasteten Arbeitsplatz.
An Confoundern ist beim Versicherten ein aktenkundiges Zigarettenrauchen
von 10 - 20 Stück/Tag, insgesamt ca. 20 Packungsjahre (PJ) anzuführen.
Seit 1999 ist der Versicherte Nichtraucher. Eine Soforttypallergie liegt
bei ihm nicht vor.
In diesem Fall stellten wir eine obstruktive Atemwegserkrankung (OAE)
mittleren bis schweren Grades mit Vorliegen eines Volumen pulmonum
auctum (Lungenüberblähung) bei zentro- azinärem Emphysem fest.
Lungenparenchym-Veränderungen i. S. einer Silikose oder Asbestose
konnten radiologisch nicht nachgewiesen werden.
Anamnestische Angaben
Gießereiarbeiter KT, Jahrgang 1941
Gießereiarbeiter DD, Jahrgang 1943
Tätigkeit
45 J. Schleudergießer im Grauguss (4 Maschinen), 5 J. als Sandgießer und
danach Einschmelzen von Öl- und z.T. Lack-behafteten Schrottteilen in
derselben Halle
18 J. Kokillengießer in einer Aluminiumgießerei, Schmelzofen in
derselben Halle
Exposition
Hohe inhalative Belastung gegen irritative u. toxische Arbeitsstoffe
Einmalige Überschreitung des Grenzwertes, laut BG aufgrund nur
kurzzeitig verwendetem Harz für die Kernherstellung
Einzelstoffe
Phenol, Formaldehyd, Amine, Isocyanate (bis 1984), Propanol, Ethanol,
Pyrolyseprodukte, Asbest (bis 1991), silikogener Staub, Eisenoxid,höhere
Belastungen bis 1994, solange Schmelz- öfen in derselben Halle
Pyrolysegase, Isocyanate (Kernausdünstungen beim Abguss), Formaldehyd
(bei Auftrag der Schlichte) Gießrauche, Stäube
Erste Beschwerden
Um 1988 Husten, später Auswurf u. zuletzt Atemnot, Verschlimmerung unter
stark rauchenden Arbeitsschritten 1994 erstmals Diagnose einer OAE. 1997
Dokumentation beim Betriebsarzt. Zuletzt laufend Beschwerden. Nach
längeren freien Zeiten: spätestens nach 2 Std. Atemnot 1998 Umsetzung
auf inhalativ nicht belasteten Arbeitsplatz
09.1989: erstmalig Luftnot u. Rhinokonjunktivitis, Auftreten der
Beschwerden nach Feierabend, Tätigkeitsaufgabe nach kurzer Fortführung
der belastenden Tätigkeit 1992: Erstgutachten: keine Angabe von
arbeitsplatzbezogenen Beschwerden, vielmehr Angabe der Beschwerdezunahme
an Wochenenden und im Urlaub.
Confounder
aktenkundiges Zigarettenrauchen: 10 - 20 Stück pro Tag (ca. 20 PJ.),
seit 1999 Nichtraucher
Keine Soforttypallergie
Nieraucher
Seit 1990 Rhinokonjunktivitis mit saisonalen asthmatischen Beschwerden
in den Monaten März bis September
Diagnosen
Obstruktive Atemwegserkrankung (OAE), mittel- bis schwergradig mit
Vorliegen eines Volumen pulmonum auctum bei zentro-azinärem Empyhsem,
kein Nachweis einer Silikose o. Asbestose
OAE, unter kurz ausgesetzter umfangreicher Medi- kation leichtgradige
Funktionseinschränkungen ohne Hautreaktion auf Säureanhydride und
Isocyanate, ohne Nachweis entsprechender Serumantikörper und neg. AIP
mit MDI, kein Nachweis einer Silikose oder Asbestose
Tab.1: Anamnestische Angaben der beiden als Gießer beschäftigten
Arbeitnehmer.
Fall 2: Gießereiarbeiter DD; Jahrgang 1943
nächste Seite
<http://www.bgfa.ruhr-uni-bochum.de/publik/info0102/anamnese1.php?SD=1>3/3
Der Versicherte war fünf Jahre als Sandgießer und 18 Jahre als
Kokillengießer in einer Aluminiumgießerei beschäftigt; der Schmelzofen
war in derselben Halle angesiedelt. Hier lagen an Einzelexpositionen
vor: Gießrauche, Pyrolysegase, Stäube, Isocyanate und Formaldehyd,
letzteres beim Auftrag der Schlichte. Die angegebene Isocyanatbelastung
war allenfalls gering und resultierte aus Ausdünstungen der Kerne beim
Abguss.
Erste Beschwerden traten bei diesem Versicherten im September 1989 auf;
es zeigte sich einmalig plötzliche Luftnot mit Rhinokonjunktivitis,
wobei die Beschwerdespitze erst am Feierabend auftrat. Die
Tätigkeitsaufgabe erfolgte nach kurzer Fortführung der belastenden
Tätigkeit. Beim Erstgutachten 1992 gab der Versicherte keine
arbeitsplatzbezogenen Beschwerden an, vielmehr berichtete er von einer
Beschwerdezunahme am Wochenende und im Urlaub.
Als Confounder ist eine seit 1990 bestehende Rhinokonjunktivitis mit
saisonalen asthmatischen Beschwerden in den Monaten März bis September
anzuführen. Der Versicherte war Nie-Raucher.
Wir diagnostizierten eine obstruktive Atemwegserkrankung, welche unter
kurz ausgesetzter umfangreicher Medikation leichtgradige
Funktionseinschränkungen aufwies. Weder zeigte sich eine Hautreaktion
auf Umweltallergene noch auf Säureanhydride oder Isocyanate. Auch ein
Nachweis entsprechender IgE-/IgG-Serumantikörper gelang nicht. Im
arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest (AIP) mit dem Isocyanat MDI, den
wir trotz einer manifesten Ruheobstruktion durchführten, zeigte sich
keine positive Reaktion. Radiologisch konnte kein Nachweis einer
Silikose oder Asbestose geführt werden.
Bewertung
Während im Fall des Gießereiarbeiters KT sich eindeutig
arbeitsplatzbezogene Beschwerden sowohl der Anamnese als auch aus der
Akte entnehmen ließen, gelang dies beim zweiten vorgestellten Fall
nicht. Im Fall KT zeigte sich eine Zunahme der Beschwerdesymptomatik
unter der fortgeführten inhalativen Exposition am Arbeitsplatz, im
zweiten Fall wurde die Tätigkeit nach Auftreten auch arbeitsabhängiger
Beschwerden ohne dokumentierte Begründung kurzfristig eingestellt. Eine
Beschwerdezunahme unter arbeitsbedingten Expositionsbedingungen war
nicht zu verzeichnen, vielmehr bestanden seit fast zehn Jahren bereits
saisonale asthmatische Beschwerden in den Monaten März bis September,
die retrospektiv nicht zu klären sind. Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass im Falle des Gießereiarbeiters KT eine langjährige
grenzwertüberschreitende Belastung vorlag, während im Falle des
Gießereiarbeiters DD lediglich eine einmalige Überschreitung des
Grenzwertes durch den TAD festgestellt wurde.
Im Falle des Arbeiters DD war darüber hinaus ein negativer inhalativer
Expositionstest mit Isocyanaten für die abschließende
Zusammenhangsbeurteilung heranzuziehen. Diesbezüglich ist aber kritisch
anzumerken, dass im Falle klar arbeitsabhängiger Beschwerden ein
negativer arbeitsplatzbezogener inhalativer Provokationstest mit
Isocyanaten nicht als Ausschlusskriterium für die Anerkennung einer BK
der Nr. 1315/4302 angeführt werden kann, da dieser Test bei chemisch
irritativen und/oder toxischen Substanzen nach unserer gutachterlichen
Erfahrung überwiegend negativ verläuft. Die Frage, ob diese Aussage auch
für Isocyanate gilt, ist schwer zu beantworten und u.a. Gegenstand eines
aktuellen Forschungsprojektes des BGFA.
Falls ein arbeitsplatzbezogener Inhalationstest überhaupt durchgeführt
werden kann, sollte ein Hyperreaktivitätstest vor und nach der
spezifischen Provokation erfolgen. Der spezifische Test könnte nur dann
negativ bewertet werden, wenn der nach dieser Testung durchgeführte
Methacholintest eine gleich hohe bzw. geringere bronchiale Reaktivität
im Vergleich zum Ersttest zeigen würde.
Entsprechend haben wir im Fall KT die Anerkennung einer BK Nr. 4302
empfohlen und im Fall DD abgelehnt.
Für die Anerkennung einer BK Nr. 4302 sind u.E. folgende Punkte von
Bedeutung (dabei soll die akzidentelle einmalige Schädigung i. S. eines
"reactive airways dysfunktion syndrome" (RADS) nicht subsummiert werden):
1. Vorliegen einer relevanten Expositionsquantität
2. Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung
3. arbeitsbezogene Atembeschwerden
4. langjährige Belastung (in der Regel >5 Jahre)
5. zeitnahe Äußerung arbeitsbezogener Beschwerden
6. kein offensichtliches Überwiegen von Confoundern (langjähriger,
hoher Nikotinkonsum).
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